Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichen Betreuungsaufwand nach § 45

Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Hilfebedarf im Sinne der Pflegestufen festgestellt, stellen die Pflegekassen einen zusätzlichen Betreuungsbetrag zur Verfügung. Je nach Betreuungsbedarf können Leistungen in Höhe eines Grundbetrages von 100 Euro pro Monat oder eines erhöhter Betrages von 200 Euro pro Monat erstattet werden. Nicht in Anspruch genommene Gelder können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.
 

Dieses Geld ist zweckgebunden  und darf nicht für Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden.
 

Ab 01.07.2008 haben auch Personen in der sogenannten Pflegestufe „0“ (Hilfebedarf in der Grundpflege unterhalb der Pflegestufe I) Anspruch auf zusätzlichen Betreuungsleistungen.
 

Die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt.

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